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Rechtsanwalt Graße
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Baurecht

Der Bauvertrag

In einem Bauvertrag werden die Leistungspflichten der Vertragsparteien für ein Bauwerk vereinbart. Eine wesentliche Weichenstellung ist dabei die Frage, ob ein reiner BGB-Vertrag geschlossen wird oder die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (vor 2002 noch genannt: Verdingungsordnung für Bauleistungen) Anwendung finden soll. Letztere sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln, welche grundsätzlich nur durch ausdrückliche Vereinbarung, und gegenüber Privatpersonen mit Möglichkeit der Kenntnisnahme, Vertragsbestandteil werden können. Ohne eine solche Vereinbarung sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Werkvertrag anzuwenden, die jedoch anders als die VOB nicht spezifisch für Bauverträge erstellt wurden, sondern allgemein auf alle Werkverträge Anwendung finden. Es gelten dabei also die gleichen Regeln für die Errichtung eines Hochhauses wie für die Herstellung eines Einbauschranks.

Die wesentlichen Vertragspflichten nach dem BGB ist die Pflicht des Werkunternehmers zur mangelfreien Errichtung der vertraglich vereinbarten Bauleistung und die Pflicht des Bestellers des Werkes zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Regelungen des BGBs und der VOB/B findet sich in der Verjährung. Während Gewährleistungsansprüche für Bauleistungen nach dem Werkvertragsrecht des BGB in fünf Jahren verjähren, wird diese Verjährungsfrist nach VOB/B auf vier Jahre verkürzt. Hier empfiehlt sich für den Auftraggeber also bei einem VOB-Vertrag, die Verjährungsfrist individuell auf 5 Jahre fest zu schreiben.

Unabhängig von der Frage ob BGB oder VOB Anwendung finden sollen, ist darauf zu achten, dass darüber hinaus die Detailfragen in dem Bauvertrag selbst geregelt werden sollten, um Meinungsverschiedenheiten darüber im Nachhinein möglichst zu vermeiden. Gerade bei einem BGB-Vertrag ist zu beachten, dass das Gesetz nur sehr allgemeine Regeln definiert.

Zu beachten ist auch, dass sich manchmal der Ersteller des Vertrages, häufig der Bauunternehmer, Vorteile einbauen, die für Laien – wie Bauherren, die meist nur einmal in ihrem Leben ein Haus bauen lassen, nur schwer zu erkennen sind.

Bei einem Fall aus der Praxis hat sich beispielsweise der Auftragnehmer in einer Bauzeitenvereinbarung das Recht vorbehalten, Ausführungsfristen zu verlängern, wenn „Witterungseinflüsse während der Bauzeit, mit denen bei Unterzeichnung nicht gerechnet werden konnte“ (entspricht insoweit der VOB-/B Regelung). Gleichzeitig hat er hier jedoch eine für ihn günstige Definition von Schlechtwetter eingefügt, bei der sich automatisch eine Behinderung wegen Schlechtwetter ergibt, sobald die Lufttemperatur unter 0 Grad Celsius liegt. In diesem Fall dürfte er eine Fristverlängerung für die Dauer der Behinderung beanspruchen, die vertraglich auch noch mit einem „Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten von zehn Tagen“ versehen war.
Damit wurde eine für den Auftragnehmer günstige Abweichung von § 6 VOB in den Vertrag aufgenommen. Aus der Sicht des Auftraggebers hätte man besser den gesamten § 6 VOB/B (Behinderung und Unterbrechung der Ausführung) aufgenommen und individuell vereinbart.

Selbstverständlich sollte indes sein, dass die Inhalte eines Bauvertrages schriftlich abgefasst werden und dies insbesondere auch für nachträgliche Änderungen beachtet werden sollte. Bedenken Sie, dass das menschliche Erinnerungsvermögen bei Streitigkeiten über gewisse Inhalte von mündlichen Vertragsabsprachen im Nachhinein meist mit subjektiver Einfärbung versehen ist. Oft heißt es dann, dass man vielleicht darüber gesprochen hat, man sich aber nicht verbindlich festlegen wollte.

Und zuletzt noch ein manchmal nicht ernst genug genommener Hinweis für Auftraggeber: Informieren sie sich vor Vertragsabschluss über ihren Vertragspartner und achten Sie darauf, ob dieser auch so wie besprochen als Vertragspartner in dem Bauvertrag benannt ist. Wie lautet der Firmenname? Welche Rechtsform ist genannt? Wer ist vertretungsberechtigter Gesellschafter? Wo ist der Firmensitz? usw. usw.

Und letztendlich gilt noch heute die alte römische Rechtsregel „pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten. Umso wichtiger sollte es sein, die Inhalte des Vertrages zu verstehen und die wesentlichen Inhalte auch in dem Vertrag festzuschreiben.

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