

Eine Besonderheit im Werkvertragsrecht ist die gesetzlich vorgesehene
Abnahme des Werks.
Anders als bei einem Kaufvertrag, bei denen die
Kaufsache meist direkt gegen
Zahlung des Kaufpreises übergeben wird, ist
bei einem Bauvertrag eine
Übergabe des Bauwerks i.e.S. nicht möglich. Der
Auftraggeber ist i.d.R.
bereits Eigentümer des Baugrundstücks und eine
körperliche Entgegennahme des
Bauwerks scheidet auch insoweit aus.
Nach der Rechtsprechung wird unter einer Abnahme die körperliche
Hinnahme
der vollendeten Leistungen und deren Billigung als eine
wenigstens in der
Hauptsache vertragsgemäße Leistung verstanden.
Übertragen auf Bauwerke
bedeutet dass, es um die Anerkennung der
Leistung als vertragsgemäße
Erfüllung der Leistungspflichten des
Bauunternehmers geht. Mit der Abnahme
erklärt der Auftragnehmer,
dass das Bauwerk vertragsgemäß erstellt wurde.
Die Abnahme ist dabei eine
einseitige Willenserklärung des Bestellers,
welche auch konkludent durch
in Betrieb nehmen, Einzug in das fertig gestellte
Bauwerk, Bezahlen usw.
erfolgen kann (sog. schlüssiges Verhalten), aber
nicht muss (z.B. bei
besonderen Zwangslagen oder offensichtlichen schweren
Mängeln).
Folgen der Abnahme sind unter anderem:
- das Erlöschen des
Erfüllungsanspruchs. Nach Abnahme beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch
auf die Mangelbeseitigung.
- mit Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB).
- die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt (§ 634 a Abs. 2 BGB).
- die Beweislast kehrt sich um. Nach Abnahme muss der Auftraggeber behauptete Mängel beweisen.
- die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der
abgenommenen Leistung geht auf den Auftraggeber über (Gefahrenübergang, §§
644, 645 BGB).
Das BGB schreibt nicht zwingend vor, wie eine Abnahme
durchzuführen ist. Es empfiehlt sich aber
selbstverständlich, dass
Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam das Bauwerk begutachten, dabei
die im wesentlichen mangelfreie Herstellung prüfen und ggf. feststellen und
gemeinsam ein Abnahmeprotokoll schriftlich erstellen und unterzeichnen.
Sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist, werden die Regelungen des
BGB
insbesondere durch § 12 VOB/B teilweise abgeändert. So ist bei einem
VOB-Vertrag
zusätzliche Voraussetzung der Fälligkeit der Vergütung, der
Zugang einer prüffähigen
Schlussrechnung beim Auftraggeber.
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